Betrifft:

Vermietung und Mitgliedschaft


02

Muss ich Mitglied werden, wenn ich bei Ihnen eine Wohnung suche?

Ihr Wohnungsantragsformular können Sie ganz unverbindlich ausfüllen. Bei Zuteilung einer Genossenschaftswohnung ist der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden mit der Einzahlung von Geschäftsanteilen erforderlich.


03

Muss ich zusätzlich eine Kaution zahlen?

Die Einzahlung einer Kaution gibt es bei unserer Genossenschaft nicht. Bei uns ist die Einzahlung von Geschäftsanteilen erforderlich, welche sich nach der Anzahl der Zimmer richtet und in der Satzung festgelegt ist.


2.) Weiterhin sind Sie als Mitglied einer Genossenschaft nicht Mieter im herkömmlichen Sinn, sondern Miteigentümer der Genossenschaft. Als Genossenschaftsmitglied haben Sie ein Mitbestimmungsrecht, welches bei uns durch die Vertreterversammlung ausgeübt wird. Die Vertreter setzen sich aus den Mitgliedern zusammen, werden von diesen gewählt und repräsentieren diese. Deshalb ist es wichtig, an den Wahlen zur Vertreterversammlung teilzunehmen bzw. selbst zu kandidieren.

3.) Des Weiteren stellt der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden mit der Übernahme von Geschäftsanteilen eine attraktive und sichere Kapitalanlage dar, da Sie auf Ihr Geschäftsguthaben eine angemessene Dividende erhalten.


05

Welche Kündigungsfrist habe ich, wenn ich meine Genossenschaftswohnung kündigen möchte/muss?

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich und spätestens zum dritten Werktag eines Monats bei uns eingegangen sein.


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Wer muss die Kündigung unterschreiben?

Die Kündigung ist von den Personen zu unterschreiben, welche auch im Mietvertrag als Vertragspartner benannt sind. Sind beispielsweise beide Ehe-oder Lebenspartner im Mietvertrag aufgeführt, so ist auch von beiden die Kündigung zu unterschreiben. Kann die Kündigung nicht von dem Vertragspartner/ den Vertragspartnern selbst unterschrieben werden, so ist der Kündigung eine Vollmacht bzw. ein gesetzlicher Betreuerausweis beizulegen.


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Was sollte auf der Kündigung noch vermerkt werden?

Bitte geben Sie neben Ihrer Adresse auch in jedem Fall eine Telefonnummer an, unter welcher wir Sie, aber auch Interessenten für Ihre Wohnung zwecks der Vereinbarung von Besichtigungsterminen erreichen können.


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Was ist ein Wohnberechtigungsschein bzw. brauche ich einen Wohnberechtigungsschein, um bei Ihnen eine Wohnung anmieten zu können?

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt zur Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung und wird vom Amt für Wohnungswesen in Anlehnung an das Wohnraumförderungsgesetz ausgestellt. Unsere Genossenschaft hat in ihrem Bestand sowohl öffentlich geförderte Wohnungen als auch freifinanzierte Wohnungen, welche ohne Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines angemietet werden können. In unseren Wohnungsangeboten weisen wir Sie darauf hin, inwieweit die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines erforderlich ist.